I. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen)
der P & E GmbH

(zuletzt geändert am 11.07.2022)

 
Die Grundlage einer guten Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend von bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln

Geltungsbereich, Angebote, Preise, Liefertermine, höhere Gewalt, Rügepflicht

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, Kaufleuten und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Einbeziehung der Verkaufsbedingungen bedarf.

2. Unsere Angebote sind freibleibend in Bezug auf Liefermöglichkeit und Liefertermin. Fixtermine gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Vereinbarungen zu Lieferterminen basieren bei nicht vorrätiger Ware auf die Erfahrungswerte, was den Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung unserer Lieferanten angeht. Verzögerungen werden dem Käufer unverzüglich durch uns angezeigt. Können vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden, steht uns das Recht zu, die Lieferung innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden Nachfrist durchzuführen. Alle nicht von uns zu vertretenden Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik, Boykott, Naturkatastrophen, Pandemien etc.), aber auch Betriebsstörungen bei Vorlieferanten berechtigen uns, die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer des hindernden Ereignisses zu verlängern.
Gegenteilige Auftragsbestätigungen des Käufers, auch wenn auf sie ausdrücklich verwiesen wird, gelten nicht, sofern sie nicht von uns im Einzelnen schriftlich anerkannt werden.
Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Mitarbeiter, Vertreter und Untervertreter sind, soweit sie nicht ausdrücklich hierzu bevollmächtigt sind, nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für uns abzugeben, insbesondere sind sie nicht berechtigt, Einkaufsbedingungen des Käufers anzuerkennen.

3. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von 72 Stunden anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht weiterverkauft werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten § 377 ff. HGB.

4. Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten (Stückpreis ist die jeweils genannte kleinste Verpackungseinheit), sofern anderes nicht vereinbart wurde. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, soweit diese auszuweisen ist. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 2 Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Für alle Zahlungen des Kunden gilt auch bei anderer Bestimmung die Tilgungsrei-henfolge des § 366 Abs. 2 BGB. 

5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.

6. Datenübermittlung an die SCHUFA
Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b und Art. 6 Abs. 1 f der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505 a und 506 BGB).
Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware, Beschränkung dieser Rechte und Haftungsbeschränkung im Allgemeinen 

7.
Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 72 Stunden oder, ist die Rüge innerhalb dieser Frist objektiv nicht möglich, unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber rügt. Transportschäden sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzuneh-men.

8. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns unverzüglich unter Angabe der gelieferten Ware anzuzeigen.

9. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht verkaufen, verwerten etc., bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde.

Haftungsbegrenzung (auch für Lieferzeiten)

10.
Für Schäden aus Lieferverzögerungen oder aus Unmöglichkeit der Lieferung wegen der unter Ziffer 2 beschriebenen Ereignisses oder wegen höherer Gewalt haften wir nicht. Unsere Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

11.
Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

12. Jegliche - uns als Verkäufer treffende - Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

13. Schadensersatzansprüche aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

14. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc..

15. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei grobem Verschulden, das uns anzulasten ist.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl, Form

16.
Aufrechnungsrechte stehenden dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

17. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unseres Unternehmens.

18. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19. Soweit in diesen Bedingungen für die Abgabe von Erklärungen Schriftform vorgesehen ist, ist diese Formerfordernis erfüllt, wenn die Erklärung zumindest in Textform (Fax, E-Mail etc.) abgegeben wurde, es sei denn der Erklärende übt mit seiner Erklärung ein Gestaltungsrecht (Kündigung, Rücktritt etc.) aus. In diesen Fällen muss die Erklärung schriftlich im Sinne des § 126 BGB abgegeben werden.

20. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Verkäufer und Käufer werden die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.

II. Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden 

1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkenntnis heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Verkäufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ein. 

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe unten), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die wei-terveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Satz 1 und 3 dieser Ziffer erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Ziff. 2 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff. 1 InsO) erlischt das Recht zur Weiterveräußerung.

III. Hinweis gem. § 36 Abs. 1 VSBG
Unser Unternehmen ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 



Unsere Kontaktinformationen

P&E GmbH, Debyestrasse 169, DE - 52078 Aachen

HRB-13215 Aachen

USt-ID-Nr. DE814490189